Mittwoch, 18. Dezember 2013

diligentia quam in Kundum fluminem

Am 4.9.2009 ergießen sich Zehntausende Liter Treibstoff, ferner große Mengen an mineralöligen Verbrennungsprodukten, Schmierstoffen und kontaminierenden Rückstände aus dem Abbrennen zweier Lastwagen in eines der wenigen Oberflächengewässer einer semi-ariden Landzone, den Kundus. Die unmittelbare Umgebung des Unglücksortes verwandelt sich in wenigen Stunden zu einer mit schwarzem Schmier und Schmauch überzogenen Mondlandschaft.


Tausende Menschen flussabwärts nutzen den Wasserlauf als wesentliche Quelle für Trinkwasser. In Deutschland wäre das eine Umweltkatastrophe ersten Ranges, in einem ökologisch sehr sensiblen und nur schwer wieder herzustellenden Gebiet. In Deutschland verliert man kein Wort darüber. Und auch die auch nach Zahlen der NATO mehr als hundert menschlichen Opfer der Tragödie und ihre Hinterbliebenen sind kaum der Rede wert, jedenfalls was ihre Schadensersatzansprüche vor deutschen Gerichten betrifft. Das Landgericht Bonn hat am 11.12.2013 unter dem Aktenzeichen 1 O 460/11 festgestellt: Der deutsche Offizier, der den Luftschlag angeordnet hatte, habe dabei keine Sorgfaltspflichten verletzt, jedenfalls keine Amtspflichten, die zu einer Ersatzpflicht Deutschlands führen könnten.
Das römische Rechtssprichwort, von dem die Überschrift dieses Post abgeleitet ist, heißt vollständig „diligentia, quam in (rebus) suis (adhibere solet)“ oder in der deutschen Rechtssprache „Sorgfalt, die man in eigenen Dingen anzuwenden pflegt“. Haben wir zumindest diesen Maßstab zugrunde gelegt, als deutscher Offizier oder als deutscher Richter? Oder doch nur eine nochmals stark abgesenkte Sorgfalt, nicht mehr, als Fremden eben gemeinhin gebührt? Eine Art ius peregrinorum oder Sonderrecht, wie es im alten Rom vom praetor peregrinus auch auf Streitfälle zwischen Römern und Nicht-Römern angewendet wurde?
Das seltsamste Argument im bisherigen Gerichtsverfahren um den Luftschlag von Kundus ist für mich die Verteidigung der Bundesregierung: Oberst Klein sei in eine internationale Befehlskette eingebunden gewesen; daher solle man sich doch bitte an die NATO wenden. Das genau ist ja die Problemstellung vieler Auslandseinsätze: Die Verantwortung verflüchtigt sich in einer opaken Gruppendynamik, in nicht bindenden Bündnisabsprachen und in kostensparenden Arbeitsteilungen, in teils geheimen Aktivitäten, die mit dem Argument der Selbstsicherung selbst vor dem „konstitutiv“ zustimmenden Parlament verborgen bleiben können, jedenfalls vor seiner großen Mehrheit. Wenn man dann die Sorgfaltspflichten so niedrig schraubt, dass selbst massive Waffenwirkungen auf durchscheinendster Tatsachenbasis als sachgerecht definiert werden können, dann ist es um den effizienten Schutz von nicht wieder herstellbaren Grundrechten sehr schlecht bestellt. Tatsächlich war die Kombination von mehreren Zehntausend Litern Treibstoff, Sprengbomben und einer Ansammlung von nicht näher unterscheidungsfähigen Menschen ein monströser Molotov-Cocktail, sogar eine Massenvernichtungswaffe, das genaue Gegenteil des immer wieder beschworenen chirurgischen Bestecks.
Und das ist das Tragische: Die Lasten eines solchen Eingriffs können auf der individuellen Ebene sehr wohl irrrevisibel sein, wohingegen Nutzen und Nachhaltigkeit des Einsatzes sehr kurzfristig sein mögen, in Afghanistan vielleicht nicht einmal über 2014 hinaus. Genau das sollte man nachvollziehbar abwägen müssen, auch in angestrengter Situation. Das unbehagliche Gefühl des Vorsitzenden Richters, das aus deutschem Recht und Gesetz destillierte Ergebnis könnte „den Opfern nicht gerecht werden“, es ist wohl nur zu berechtigt. Um solchen Folgen wirksam zuvorzukommen, gibt es theoretisch einen ersten Abschnitt des Grundgesetzes und darin das prozedurale Bollwerk Artikel 19. Anders gesagt: den Gesetzesvorbehalt, der vor Konstruktionen wie dem Ermächtigungsgesetz v. 24.3.1933 und den daraus folgenden Gewalt-Exkursionen der Exekutive schützen soll. Leider blenden selbst Gerichte dies bei Auslandseinsätzen gerne aus, lassen damit den Grundrecht-schützenden ersten Abschnitt des Grundgesetzes zu Gunsten der gruppendynamischen Erfüllung von Bündnispflichten aus Art. 24 Abs. 2 GG de facto leer laufen.

Völlig fehlt hier aus meiner Sicht eine nachvollziehbare Abwägung von existenziellen Werten und strategischem Nutzen. Ich habe den Eindruck, eine bereits mit dem Rücken zur Wand stehende Mission ISAF wollte hier das Kriegsglück mit der Brechstange wenden, wollte die Tanklaster als eine Art Leimrute für einen schwer identifizierbaren Gegner nutzen. Einen Gegner, der wie alle Aufstandsbewegungen, Partisanen und Rèsistances im Hintergrund der eigenen Heimat verschwimmt. Im Grund wurde dann aber der Luftschlag, der wohl als Befreiungsschlag gemeint war, zum Sargnagel des ganzen Engagements. Einer der Planer des Afghanistan-Einsatzes, der frühere Generalinspekteur Harald Kujat, brachte es zwei Jahre später auf den Punkt: Die Afghanistan-Mission war allerhöchstens dann geglückt, wenn man sie als solidarische Geste gegenüber den USA verstehen wollte. Aber sie war abschließend gescheitert, insoweit man sie als Einsatz zur Stabilisierung Afghanistans begründete. Das unterschwellige Kernziel der Mission, Osama bin Laden zur Strecke zu bringen, wurde am 2.5.2011 ganz andernorts - in Pakistan! - abgehakt; danach sahen wir im Wesentlichen nur Abspann.
Ich meine: Soweit wir in einem fremden Land Waffen anwenden wollen und dabei irreversibel zentrale Menschenrechte verletzen können - Rechte von Menschen, die bei uns nicht einmal wählen könnten und die daher die Handlungsweise unserer Exekutive nicht einmal theoretisch kontrollieren könnten - dann brauchen wir einen besseren, einfühlsameren Maßstab als ihn das Landgericht Bonn angewendet hat. Und zwar kein Weniger, sondern sogar ein Mehr gegenüber der eigenüblichen Sorgfalt, nämlich die diligentia, qualem deligentissimus paterfamilias adhibet, die Sorgfalt des aufmerksamsten Hausvaters.

Man sollte sich auch für historische Hinter- und Abgründe zum heutigen status quo interessieren, etwa für die "bahnbrechende" Erweckung und Aufrüstung des militanten Islamismus gegen die damalige sowjetische Besatzung Afghanistans Ende der Siebziger Jahre oder auch für die erst vor Kurzem offenbarte deutsche Operation Sommerregen. Als deutsche Geheimdienstler und deutsche Soldaten in der Tarnung humanitärer Hilfe (!!!) im Afghanistan der Achtziger Jahre insgeheim sowjetische Waffen einsammelten und analysierten - im Grunde eine schöne Fortsetzung der emsigen Aktivitäten von Reinhard Gehlens Dienststelle "Fremde Heere Ost", nun im zeitgemäßen Gewand und nun auch endlich im Team mit den amerikanischen Freunden, die man ja zu gern schon 1941 bei dem Unternehmen Barbarossa an der Seite gehabt hätte. Aber ohne Zweifel war die schöne Operation Sommerregen verfassungswidrig - was aber wiederum nicht daran hinderte, dass dabei sogar ein Bundesverdienstkreuz heraus sprang. Das passte zwar nicht zu 100% zu den salbungsvollen Worten im Stiftungserlass: „Er wird verliehen für Leistungen, die im Bereich der politischen, der wirtschaftlich-sozialen und der geistigen Arbeit dem Wiederaufbau des Vaterlandes dienten, und soll eine Auszeichnung all derer bedeuten, deren Wirken zum friedlichen Aufstieg der Bundesrepublik Deutschland beiträgt.“ Aber das sind doch Kleinigkeiten, Schwamm drüber!

Wen diese Hinter- und Abgründe näher interessieren, der schaue gerne noch bei zwei früheren Posts vorbei, nämlich bei  "ISAF und der 3. Juli 1979" und bei "Papa Thomas und seine Märchenstunde am Kundus", jeweils mit vielen illustrativen Nachweisen. Ach ja, auch das ZDF hat das noch vor Kurzem wunderbar ins Bild gesetzt!

Nachtrag 16.1.2014

Ich habe noch beim Umweltministerium und beim Verteidigungsministerium nachgehakt und gefragt, ob der Umwelteinfluss des Luftschlages am Kundus einmal untersucht worden wäre, etwa um Folgen für die regionale Wasserversorgung zu mildern. Soweit mir zurückgemeldet wurde, gilt zwar kraft Ministererlass  - damit hinausgehend über die gängigen Regeln des internationalen öffentlichen Rechts - grundsätzlich auch im afghanischen Einsatzgebiet der hohe Standard des deutschen Umweltrechts. So gibt es ein ökologisches Management unmittelbar für die Stationierungsorte, etwa durch differenzierte Müllentsorgungskonzepte. Die ökologischen Folgen des spezifischen taktischen Waffeneinsatzes wurden hier aber nicht evaluiert. Es bestehe, so die Begründung, zeitweise ein Spannungsverhältnis zu den Notwendigkeiten eines militärischen Engagements und es sei nicht in jedem Fall möglich, gerade auch im Hinblick auf den Schutz von Gesundheit und Leben der eingesetzten Soldaten, dem Umweltschutz die allerhöchste Priorität einzuräumen. 

Das allerdings scheint mir eine sehr allgemeine und hier gerade nicht passende Begründung zu sein. Eine nachträgliche Untersuchung der Waffenfolgen dürfte nicht per se für Gesundheit und Leben von Soldaten  gefährlich gewesen sein. Wenn wir den Wert der ISAF-Mission einmal abschließend bilanzieren wollen, dann werden als collateral damages dazu auch die etwaigen mittel- und langfristigen Umweltfolgen gehören - übrigens ebenso, wie die in den letzten zehn Jahren stetig aufgewachsene Drogen-Ökonomie, die durch Drogenhandel dann tatsächlich Europa unmittelbar und nachhaltig schaden kann. Und die dann nachträglich Strucks Formel von der Verteidigung am Hindukusch aufs Beste bestätigen wird - als eine self fulfilling prophecy.

Nachtrag 20.11.2014

Noch ein Nachtrag, und zwar nach Erscheinen des Fortschrittsberichts zur Lage in Aghanistan v. 20.11.2014, Bundestags-Drucksache 18/3270. Dies wird nach Ende der ISAF-Mission im Dezember 2014 der letzte Fortschrittsbericht seiner Art sein und so lesen wird dort als letzten und besten Stand auf S. 24 zum Thema Trinkwasser / Trinkwasserressourcen:



Im Wassersektor besteht nach wie vor hoher Investitions- und Reformbedarf. Im Fokus der deutschen EZ stehen weiterhin der Auf- und Ausbau sowie die Instandsetzung der städtischen Wasserversorgungssysteme. Die Bundesregierung finanziert moderne Wasserversorgungsysteme in Kabul sowie in zehn Städten Nordafghanistans.  Ein Teil der Instandsetzungsmaßnahmen für die Wasserversorgung Kabul wurde im September erfolgreich ab- geschlossen und übergeben. Weitere Versorgungssysteme werden im Jahresverlauf fertig gestellt. Insgesamt  profitieren inzwischen rund 700.000 Haushalte (ca. 4,75 Mi o. Menschen) von einer verbesserten Wasserversorgung infolge der Maßnahmen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit.
Um der Kontamination von Trinkwasserressourcen und Gesundheitsrisiken vorzubeugen, engagiert die deutsche Entwicklungszusammenarbeit sich außerdem im  Abwasserbereich. In den kommenden Jahren sollen so  die Planungsgrundlagen für die Abwasserentsorgung in Kabul erstellt werden. Ferner unterstützt die Bundesregierung das afghanische Ministerium  für Energie und Wasser bei der Ausarbeitung nationaler Regularien wie  dem Nationalen Wasserwirtschaftsplan  und der Einrichtung von Wasserschutzzonen. Entwürfe hierfür befinden  sich im Gesetzgebungsprozess. 

Zu den kriegsbedingten und insbesondere zu den selbst verursachten massiven Belastungen keine Worte - aber was soll man dazu auch Fortschrittliches sagen?






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