Samstag, 21. September 2013

Das Volk und der Krieg und die Wahl



Zweierlei muss ich noch schnell erklären, bevor Sie mich wählen. Darauf werde ich häufig angesprochen und beides adressiert auch ein Leserbrief, den die Frankfurter Allgemeine abgedruckt hatte, und unter Vermeidung von Schamesröte für Selbstlob muss ich sagen, dass er einer meiner besseren war, siehe den vorangegangenen Post.
Erstens: Wieso eigentlich meine ich, dass die deutsche Praxis der Auslandseinsätze seit zwei Jahrzehnten gegen unsere Verfassung verstößt? Und zweitens: Warum halte ich Wehrpflicht für so eine tolle Idee? Wo alle anderen sich offenbar freuen, dass sie die Wehrpflicht endlich los sind.
Zur ersten Frage, zur Verfassungswidrigkeit der Auslandseinsätze: Das müssten doch schon viele andere meiner Zunft erkannt und dann laut herausposaunt haben, gerade die Spezialisten in Regierung, Parlament & Justiz und die vielen Gelehrten für Staatsrecht. Ja, das ist in der Tat verblüffend – aber ich meine, unter bestimmten Rahmenbedingungen gilt auch das geschriebene Verfassungsrecht nicht mehr so besonders viel und es kommt geradezu staatsmännisch herüber, wenn man politisch flexibel auf neue Herausforderungen reagiert und das Volk entschlossen zu neuen Ufern führt, geschmeidig in kleinen Schritten, wo es nottut. Karl Lamers der Ältere war so ein Politiker und ein strategischer Fuchs der Neunziger Jahre.
Fangen wir mit den einfachen Fakten an. Die Aufgaben der Bundeswehr haben sich ganz unzweifelhaft seit dem Ende der Blockkonfrontation massiv verändert. Auch nach 1990 gab es noch mehrfache signifikante Änderungen der militärischen Doktrin – etwa nach nine eleven – und daraus folgten auch einschneidende Änderungen von Umfang, Fähigkeiten, Organisation, lokaler Verteilung und Ausstattung der Streitkräfte. Diese Änderungen setzen sich unter erheblichem Mitteleinsatz und perspektivischen Beschaffungen bis in die aktuelle Zeit fort. U.a. dieser Prozess dürfte Herrn de Maiziére zu der m.E. sehr undemokratischen Parole veranlasst haben, die Bundeswehr aus dem Wahlkampf herauszuhalten. Mit einem etwas anderen Zungenschlag hatte der damalige Außenminister das gleiche Debatten-Moratorium schon vor der 1994er Wahl gefordert: Er müsse schließlich tagtäglich mit anderen Regierungen und Organisationen über die wachsenden Erwartungen zu deutschen Auslandseinsätzen verhandeln und könne darum damit nicht „in zwanzig Wahlkämpfe gehen“.
Also: Einerseits eine völlig offensichtliche Funktionsänderung des zentralen Instruments der deutschen auswärtigen Gewalt – weg von einer Verteidigungsarmee im Wartestand hin zu einer krisen- und konfliktbehandelnden Armee im Einsatz, mit nicht nur potenziellem, sondern jahrelang erlebtem Eingriff die Grundrechte sehr vieler Individuen, von Soldaten ebenso wie von Zivilisten. Nehmen wir nur ein Grundrecht, das Lebensrecht aus Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes, ein sehr zentrales Grundrecht, weil es die Ausübung aller anderen Grundrechte erst garantiert, also im Grunde in sich trägt. Allein im Rahmen des ISAF-Einsatzes in Afghanistan sind nach seriösen Schätzungen mehr als 40.000 Zivilisten jedes Alters und Geschlechts getötet worden. Darunter war auch der am stärksten einschneidendende Einzelfall, die Bombardierung von zwei Tanklastern in einer Furt des Kundus, bei der mehr als 100 Menschen verbrannten, und dieser Eingriff wurde von einem deutschen Offizier ausgelöst.
Anderseits ist bei den rechtlichen Grundlagen für solche Eingriffe ist kein einziger Federstrich zur rechtsstaatlichen Änderung der Aufgaben zu erkennen, nicht im an allen maßgeblichen Stellen völlig unveränderten Grundgesetz, aber auch nicht in Gesetzen unterhalb unserer Verfassung. Halt, ruft da jemand: Wie steht es mit dem Parlamentsbeteiligungsgesetz? Sehr aufmerksam verfolgt, aber das Parlamentsbeteiligungsgesetz kam zum einen mit einer gehörigen Verzögerung nach den ersten Auslandseinsätzen i.J. 1992. Entscheidend ist aber: Das Parlamentsbeteiligungsgesetz regelt keine einzige Fallgruppe (wie z.B. Evakuierung von Staatsbürgern aus lebensbedrohlichen Situationen im Ausland, Sicherung von Importen oder Exporten). Es ist ein bloßes Verfahrensgesetz und fixiert das bereits vom Verfassungsgericht i.J. 1994 geforderte Verfahren der konstitutiven Zustimmung des Parlaments zu Auslandseinsätzen auf Vorschlag der BReg. Auch diese Entscheidung hatte im Übrigen keinen neuen Tatbestand für den Einsatz von Streitkräften definiert, also keine Fallgruppen, in denen und nur in denen der Staat militärische Gewalt in Abwägung zu verletzten Grundrechten anordnen könnte. Genauer: In keiner Zeile dieses ansonsten sehr ausführlichen Urteils sind Grund- oder Menschenrechte auch nur angesprochen. Anzumerken ist: Das Urteil, das bis heute der wesentliche Bezugspunkt der raumgreifenden neuen deutschen Außenpolitik ist, wurde nicht einmal mit der Mehrheit der entscheidenden Richter gefällt: Wegen der besonderen Verfahrenskonstellation hatte damals ein vier-zu-vier-Patt ausgereicht („un-entschieden“ könnte man auch sagen), um den seinerzeitigen Antrag der SPD und der FDP abzulehnen und gleichzeitig eine völlig neue Rechtsfigur, nämlich die sogenannte „konstitutive Zustimmung des Bundestages zu Auslandseinsätzen“ einzuführen. Die Mehrheit der Kommentatoren hat diese Entscheidung denn auch als grundsätzlich unzulässige – wenn auch für die Bündnispolitik praktische und damit im Ergebnis doch wieder schlaue – Rechtsetzung durch das Bundesverfassungsgericht gedeutet, als Überschreiten der nach dem Grundgesetz nur rechtsauslegenden Kompetenzen. Oder: Der Zweck heiligt die Mittel.
Und was verlangt die Verfassung? Eigentlich etwas sehr Klares. Gem. Art 2 Abs. 2 des Grundgesetzes kann in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden – und Art. 19 Abs. 1 des Grundgesetzes sagt ebenso klar, dass dieses Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten muss, und dass es die eingeschränkten Grundrechte ausdrücklich nennen muss. All das – und die besondere Prominenz des ersten Abschnitts des Grundgesetzes ist die Folge der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft – und gerade Art. 19 habe ich im Staatsrechtsunterricht als nachhaltige Vorsorge gegen die Selbstentmachtung des deutschen Parlaments durch ein Gesetz wie das Ermächtigungsgesetz erläutert bekommen.
Daraus leite ich ab und das dürfte die völlig herrschende Rechtsauffassung deutscher Juristen vor 1990 gewesen sein: Vor jedem Auslandseinsatz der Bundeswehr hätte ein Bundeswehraufgabengesetz erlassen werden müssen, win Gesetz also, das die ggfs. über Verteidigung hinausreichenden neuen Aufgaben klar und abschließend regelt. Und vorausgehend zu einer solchen Regelung hätte es eine gesamtgesellschaftliche Debatte zu genau diesen neuen Aufgaben geben müssen. Zum Vergleich: Als die Notstandsgesetze anstanden - Gesetze, die weit weniger einschneidende Eingriffe in zentrale Grundrechte erlauben als die militärische Praxis der letzten 20 Jahre - damals gab es Hearings, Demonstrationen und eine merkbare außerparlamentarische Politikbildung. Heute: tiefes Schweigen im Walde, das keine Partei stören will und das kaum jemanden stört. Und mit dem Namen Farah Abdullah werden die allerwenigsten Deutschen etwas anfangen können; der Name steht auch auf keinem Denkmal - dazu braucht es offenbar einen historisch größeren Abstand. Farah Abdullah hieß der junge Somali, der beim Bewachen des Feldlagers in Belet Huen erschossen worden war, i.J. 1993 während der Militärmission UNOSOM II. Soweit bekannt war er das erste zivile Opfer eines militärischen Einsatzes mit deutscher Beteiligung durch deutsche Soldaten - damals wie später noch mehrfach in Afghanistan wurde der Vorfall durch Blutgeldzahlung an die Großfamilie "gesühnt".
Nun zu der zweiten Frage, der Wehrpflicht. Die Mitwirkung an einem militärischen Einsatz ist umso leichter zu beschließen, umso weniger Rückkoppelung in die nächstfolgenden Wahlen zu erwarten steht. Nach dem Vietnamkrieg haben die USA die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft; Soldaten sind erfahrungsgemäß auch dann zu finden, ausreichend attraktive Bedingungen vorausgesetzt. Ich halte die Wehrpflicht nicht für per se sinnvoll, zumal derzeit kein Fall der Landesverteidigung zu erwarten steht. Aber ich sehe die Wehrpflicht als effiziente Fußfessel für ambitionierte deutsche Außen- und Sicherheitspolitiker, die gerne mit der Haut anderer mutig sind. Und diese Rückkoppelung ist umso wichtiger, so lange die Einsatzgründe so diffus bleiben wie heute, wo die juristisch nicht definierten Begriffe von „Krise“ und „Konflikt“, schlimmer noch: von „Konflikt-Vorsorge“ zu auslösenden Bedingungen eines Auslandseinsatzes gemacht werden.
Also: Die Gründe für den Einsatz der Bundeswehr müssen trennscharf festgelegt werden – und solange dies nicht der Fall ist, sollten auch Wähler aller Bundestagsparteien dort sein, wo es wehtun kann oder wo man anderen wehtun kann, auch final.
Siehe dazu auch die fünf im letzen Post mit abgedruckten Leserbriefe.

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