Donnerstag, 13. August 2009

Wahlkampfkosten: Null Komma Josef





Kleines Selbstlob ist auch hier und da nötig: Mein Wahlkampf hat eigentlich einen Ehrenpreis für Discounter verdient. Für den Steuerbürger, für die Parteien und für etwaige geneigte Spender entstehen Null Kosten. Aber ich versuche auch den Aufwand so niedrig wie möglich zu halten, will mit meinen Ambitionen nicht noch das Erbe meiner Kinder schmälern. Drum sind meine Werbungen auch recht klein – ich habe des innovative Konzept des Mikro- oder Nano-Plakats entwickelt – und selbst meine Dreiecksständer folgen eher einem Puppenhausmaßstab. Also David gegen dreimal Goliath. Das ist doch eine Herausforderung!

Aber wie funktioniert das überhaupt mit den Kosten, bei den freien und „unfreien“ Bewerbern?

Anders als bei Bundes-, Landes- oder EU-Wahlen gibt es keine staatliche Hilfe, so sagt § 48 Kommunalwahlgesetz: „Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt.“ Ohnehin ist die frühere Form der Wahlkampfkostenerstattung nach dem einschlägigen Urteil des BVerfG von 1993 unzulässig. Sie wurde durch eine staatliche Bezuschussung ersetzt, bei der Wahlergebnisse eine der Bemessungsgrundlagen sind, § 18 Abs. 3 Parteiengesetz.

Bewerberinnen und Bewerbern für das Bürgermeister- oder Landratsamt haben Wahlkampfkosten grundsätzlich selbst zu tragen. Und manche bringen auch eigenes Geld mit, zumal wenn das zu erkämpfende Amt wirtschaftliche Vorteile verspricht. Anm.: Das ist in meinem Fall nicht der Fall; ich habe scheint's halbwegs gute Arbeit geleistet und werde heute bereits wie ein Burscheider Bürgermeister besoldet. Nur könnte ich künftig mit dem Einrad zum Arbeitsplatz fahren (das fiele bei derzeit 65 km etwas schwerer).





Grundsatz also: Selbstzahler. Aber auch die die Kandidaten stützende Partei oder Wählergruppe kann Kosten übernehmen. Durch das Parteiengesetz ist eine solche Zuwendung von der Zweckbindung derjenigen staatlichen Mittel gedeckt, die den Parteien nach dem Parteiengesetz gewährt werden (s.o.). Denn den Parteien werden für die ihnen allgemein obliegende Tätigkeit, an der politischen Willensbildung mitzuwirken (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, § 18 Abs. 1 Satz 1 ParteiG) sogar staatliche Mittel als Teilfinanzierung gewährt. Deshalb dürfen sie neben den nach dem Parteiengesetz empfangenen Mitteln auch Mitgliedsbeiträge und Spenden zur Unterstützung einer Bürgermeister- oder Landratskandidatur einsetzen. So eine Erläuterung unseres Innenministeriums, hier im Original.

Will sagen, Mittel, die für die Unterstützung der politischen Willensbildung vom Staat gewährt werden (also auch etwa für Schulungsmaßnahmen vor Ort eingesetzt werden könnten), können in den Kommunalwahlkampf umgeleitet werden und das geschieht auch. Ergänzend können Spenden eingeworben werden. Dass dabei eine Verbindung und Vernetzung entsteht, stört und schadet nicht. Nur sollte man sich hüten, konkrete Verwaltungsentscheidungen zugunsten des Spenders zu versprechen, zumal wenn man bereits Amtsträger ist. Aber in den meisten Fällen ist der Geber ja bereits mit einer parallelen Weltsicht zufrieden, was am Ende auf das Gleiche hinauslaufen mag. Sodann kann der Bewerber seine eigenen Kosten auch als Sonderaufwand von der Steuer absetzen. Aus allen diesen Möglichkeiten erklären sich die vielen glänzend-bunten Druckschriften, große und kleine Plakate – das volle Programm eben.





Ich persönlich habe keine Partei, die mir etwas zustecken könnte oder wollte. Ich werbe keine Spenden ein. Und ich werde auch – bei einem Aufwand, der am Ende 200 € für Kopierkosten und Holz nicht überschreiten dürfte – nichts von der Steuer absetzen. Also: Mein Wahlkampf kostet Sie tatsächlich Null-Komma-Josef. Oder soviel, wie die hier beigefügten Banknoten aus den Zwanziger Jahren nominal noch wert sind – Zero.

Auf der Rückseite der Burscheider Million steht übrigens “Ausgegeben aufgrund der Ermächtigung des Reichsfinanzministeriums”. Das würde sich heute mancher Kämmerer wünschen. Aber kein Finanzminister tun. Die Zunahme der Stellen auf den Banknoten bzw. dem Notgeld dokumentiert überigens die dramatische Eskalation: Die schöne Fünfhunderttausend-Note wurde am 25. Juli 1923 ausgegeben, die Burscheider Million stammt vom 15. August und schon eine Woche später war's die 1 mit acht Nullen!

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